Familienversicherung
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Familienversicherung
418097
12426535
2006-01-09T06:38:52Z
80.144.246.236
Unter '''Familienversicherung''' wird in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen (Kinder, Ehegatte, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) im Rahmen der [[gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlichen Krankenversicherung]] verstanden.
Die Familienversicherung ist beitragsfrei.
==Voraussetzungen==
Um familienversichert sein zu dürfen, müssen nach § 10 des fünften [[Sozialgesetzbuches]] ([[Krankenversicherung]]) und analog § 25 des elften [[Sozialgesetzbuches]] ([[Pflegeversicherung]]) folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
# Der Kandidat ist [[unterhaltsberechtigt]] gegenüber einem Versicherten, der selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist
# Der Kandidat verfügt über nur geringes [[Gesamteinkommen (Sozialrecht)|Gesamteinkommen]],
#* 2005: bis zu 345,00 € im Monat (ein siebtel der [[Bezugsgröße]] nach SGB IV.§18)
#* 2005: bis zu 400,00 € im Monat bei einer geringfügig entlohnten Tätigkeit ([[Minijob]]).
#* Zuwendungen wie der nichtrückzahlbare Anteil von [[BAföG]] oder entsprechend bundesfinanzierte [[Stipendien]] oder Sozialleistungen wie Pflegegeld nach dem elften [[Sozialgesetzbuch]] gelten hier nicht als Einkommen.
# Bei Kindern muss zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
#* das 18. Lebensjahr ist nicht vollendet
#* das 23. Lebensjahr ist nicht vollendet und das Kind ist nicht erwerbstätig
#* das 25. Lebensjahr ist nicht vollendet und das Kind befindet sich in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet ein freiwilliges soziales Jahr. Nur hier ist eine Verlängerung um die eventuell geleistete gesetzliche Dienstzeit möglich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch die Dienstzeit unterbrochen oder verzögert wurde.
#* die Altersgrenze entfällt, wenn das Kind nach dem neunten [[Sozialgesetzbuch]] als behindert gilt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten: Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind versichert war.
Seit dem Jahr [[2005]] ist in Deutschland die Familienversicherung für mehrere Ehefrauen (Vielehe) nicht mehr möglich. Weiterhin wurde die Aufnahme von Enkelkindern in die Familienversicherung erheblich vereinfacht, wovon vor allem junge Mütter, die selbst noch Schüler oder Studenten sind profitieren.
Die Familienversicherung ist nachrangig gegenüber den meisten Pflichtversicherungen:
* Versicherungspflichtige Beschäftigungen, auch Berufsausbildungen gegen Entgelt unter dem oben genannten Gesamteinkommen
* Empfänger von Arbeitslosengeld (bei Arbeitslosengeld II besteht i. d. R. Anspruch auf Familienversicherung über den [[Haushaltsvorstand]] der Bedarfsgemeinschaft)
* Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
Vorrangig ist die Familienversicherung gegenüber:
* Freiwillige Versicherung
* Krankenversicherung der Studenten / Praktikanten
==Links==
* [http://www.bmgs.bund.de Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung]
* [http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2003-5&nr=7909&pos=11&anz=37 Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 22. Mai 2003, B 12 KR 13/02 R, zum Gesamteinkommen und Sparerfreibetrages]
{{Stub}}
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Sozialrecht]]
[[Kategorie:Versicherungswesen]]
Diese Version des Artikels stammt vom 31.01.2006.
Der Inhalt dieser Seite basiert auf dem Artikel
„Familienversicherung“ aus der freien Enzyklop�die
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