Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)
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Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)
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2006-01-24T14:10:51Z
141.2.102.20
/* Sachleistungen */
Die '''gesetzliche Unfallversicherung''' (UV) ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten [[Sozialversicherung]]. Sie hat ihre Grundlage im [[Sozialgesetzbuch VII]] sowie der in dessen Ausführung erlassenen Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eingeführt wurde die Unfallversicherung erstmals im Rahmen der [[Otto von Bismarck|Bismarck]]schen Sozialgesetzgebung (“Arbeiterversicherung”) zum 1. Januar 1885. ''Siehe auch:'' [[Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland]]
==Versicherter==
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist versichert, wer
* pflichtversichert ist, also
** [[Beschäftigter]],
** [[Kind]], das eine [[Kindertagesstätte]] oder einen [[Kindergarten]] besucht,
** [[Schüler]],
** [[Student]],
** [[Auszubildender]],
** [[Arbeitnehmer]],
** [[Landwirt]],
** [[Helfer bei Unglücksfällen]],
** [[Zivilschutzhelfer]] oder [[Katastrophenschutzhelfer]] oder
** [[Blutspender]] oder [[Organspender]] ist, oder wer
* freiwillig versichert und
** [[Unternehmer]],
** [[Selbstständiger]] oder [[Freiberufler]] oder
** [[mitarbeitender Ehegatte]] ist.
Pflichtversichert bedeutet hier nicht, dass die Versicherten verpflichtet sind, einen Beitrag zu zahlen (dies übernimmt jeweils die Institution, die der Versicherte regelmäßig besucht, also z. B. der [[Arbeitgeber]]), wohl aber, dass der [[Unfallversicherungsträger]] verpflichtet ist, im [[Versicherungsfall]] zu leisten.
Dabei sind diese Personen im Allgemeinen nicht universell versichert, vielmehr sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an weitere Voraussetzungen geknüpft:
==Versicherungsfall==
Versicherte Risiken der UV sind [[Arbeitsunfall]] einschließlich [[Wegeunfall]] (Unfall auf dem unmittelbaren Weg von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit, in der Regel zum Wohnort des Versicherten und zurück) sowie [[Berufskrankheit]] (soweit in der Berufskrankheitenverordnung als solche anerkannt).
§ 8 SGB VII bietet eine Legaldefinition des Versicherungsfalls. Hiernach ist ein Arbeitsunfall der Unfall einer versicherten Person in Folge einer den Versicherungsschutz begründenden im SGB VII versicherten Tätigkeiten. Wobei der Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich auf den Unfall zurückgeführt werden muss.
Nach Satz 2 des § 8 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum Körperschaden oder Tod führen
Leistungen der Unfallversicherung sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld ([[Verletztengeld]], [[Verletztenrente]], [[Hinterbliebenenrente]]).
==Aufgaben==
Zu den Aufgaben der Träger der UV gehört neben der Gewährung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und Aufsicht der Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Prävention); hierbei werden die Träger der UV teilweise kooperierend mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig. Auch die Bemessung der Beiträge nach der Unfallgefahr der Gewerbezweige dient der Prävention.
== Träger ==
Die Träger der Unfallversicherung in Deutschland sind:
* [[Berufsgenossenschaft|Gewerbliche Berufsgenossenschaften]]. Insgesamt 26 gewerbliche Berufsgenossenschaften (gegliedert nach Gewerbezweigen), einschließlich der See-Berufsgenossenschaft.
* [[Berufsgenossenschaft|Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften]]. 9 regional gegliederte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
* [[Unfallkasse]]n. Mehr als 50 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden, sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten.
Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben das Recht, sich selbst zu verwalten.
==Finanzierung==
Die Unfallversicherung wird finanziert durch [[Beitrag|Beiträge]] ([[Umlage]]n) der Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren.
Die Höhe des Beitrags richtet sich im Bereich der '''gewerblichen Unfallversicherung''' nach der Arbeitsentgeltsumme sowie nach der Gefahrklasse, zu der der Unternehmer veranlagt worden ist. Die Gefahrklasse wird in jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft von der Vertreterversammlung in deren Gefahrtarif festgesetzt (§§ 157 SGB VII). Die Beiträge werden allein von den Unternehmern (Arbeitgebern) erbracht (§ 150 Absatz 1 SGB VII). Die Beitragshöhe richtet sich dabei u. a. auch nach der Höhe des an den Arbeitnehmern ausbezahlten Arbeitsentgelds, der so genannten Lohnsumme (§ 153 SGB VII).
Die '''landwirtschaftliche Unfallversicherung''' wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach der Größe der bewirtschafteten Fläche und der Anzahl der gehaltenen Tiere richten.
Die '''Unfallversicherung der öffentlichen Hand''' wird aus Steuermitteln finanziert.
==Geldleistungen==
Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne des SGB VII können folgende Geldleistungen in Betracht kommen:
*[[Verletztengeld]]
*[[Verletztenrente]]
*[[Hinterbliebenenrente]]
*Erstattung von Überführungskosten
*[[Sterbegeld]]
*Beihilfe
==Sachleistungen==
Darüber hinaus haben Versicherte einen umfangreichen Anspruch auf [[Sachleistung]]en, insbesondere [[Teilhabeleistungen]], [[Pflege]], [[Krankenbehandlung]] und [[Hilfsmittel]]. Der Anspruch geht mitunter weit über das hinaus, was die [[gesetzliche Krankenversicherung]] bietet, weil alle erforderlichen Maßnahmen von dem Träger ausgeschöpft werden müssen, um die Erwerbsfähigkeit des Verletzten wieder herzustellen. Dabei gibt es keine [[Budgetierung]] der einzusetzenden Mittel. Die [[Unfallversicherungsträger]] halten hierfür besondere [[Unfallklinik]]en vor, die speziell für die Versorgung der Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgerüstet sind und eine besonders gute [[Rehabilitation]] gewährleisten.
==Siehe auch==
*[[Durchgangsarzt]]
[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]]
[[Kategorie:Arbeitsschutz]]
Diese Version des Artikels stammt vom 03.02.2006.
Der Inhalt dieser Seite basiert auf dem Artikel
„Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)“ aus der freien Enzyklop�die
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