Gewaltmonopol des Staates
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Gewaltmonopol des Staates
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2006-05-12T14:04:43Z
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Das '''Gewaltmonopol des Staates''' besteht in der ausschließlich [[Staat|staatlichen]] Organen zustehenden [[Legitimation]], physische [[Gewalt]] auszuüben oder zu [[Legitimation|legitimieren]]. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt seinen Befürwortern als [[notwendige Bedingung]] für das Funktionieren jedes rechtlich geordneten Gemeinwesens. Der Begriff wurde von dem [[Soziologe]]n [[Max Weber]] geprägt, Grundzüge sind aber bereits in der politischen Philosophie von [[Thomas Hobbes]] vorhanden (speziell der [[Leviathan (Thomas Hobbes)|Leviathan]]).
Die '''Idee''' des Gewaltmonopols sieht vor, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, [[Selbstjustiz]] zu üben, d.h. tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr übertragen sie deren Schutz und Durchsetzung ganz auf die staatlichen [[Justiz]]- und [[Exekutive|Exekutivsorgane]] - also an [[Gericht]]e, [[Polizei]] und [[Verwaltung]]. Diese wiederum sind in einem demokratischen Staat an das vom Gesetzgeber sanktionierte Recht und Gesetz gebunden.
Die allmähliche '''Herausbildung''' des staatlichen Gewaltmonopols seit der [[Frühe Neuzeit|frühen Neuzeit]] gilt seinen Befürwortern als großer zivilisatorischer Fortschritt. Nach deren Meinung fördert es die Wahrung von Rechten und [[Freiheit]]en der Gesamtheit aller [[Bürger|Staatsbürger]] und tritt der willkürlichen [[Macht]]ausübung im Sinne einer einseitigen Parteinahme für Partikularinteressen und damit der [[Strukturelle Gewalt| strukturellen Gewalt]] entgegen. Das Gewaltmonopol bedeutet die Absage an [[Fehde]] und [[Blutrache]] als Mittel der Rechtsdurchsetzung.
Dem möglichen '''Missbrauch''' des staatlichen Gewaltmonopols, wie er in diktatorischen und autoritären Regimen an der Tagesordnung ist, sollen in demokratisch verfassten Staaten die Prinzipien der [[Gewaltenteilung]] und des [[Rechtsstaat]]s entgegen wirken.
'''Ausnahmen''' vom Monopol der tatsächlichen Gewaltausübung werden überall anerkannt und sind für das Funktionieren der Gesellschaft realistischerweise unabdingbar. Zu nennen sind insbesondere das Recht, sich mit Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren ([[Notwehr]]) und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen ([[Notstand]]), oder auch das Recht der Eltern, gegenüber ihren Kindern zu Erziehungszwecken sanfte Gewalt anzuwenden. Diese Ausnahmen stehen jedoch nicht in einem echten Widerspruch zum Gewaltmonopol. Denn einerseits gelten sie immer nur dann, wenn der staatliche Zwangsapparat die zu schützenden Interessen nicht verteidigen könnte, und andererseits beziehen sie ihre Legitimation vom Staat, indem sie sich in Grenzen bewegen müssen, die vom Staat als dem Inhaber des Gewaltmonopols definiert werden.
Ebenfalls weitgehend anerkannt ist ein privates Widerstandsrecht für den Fall, dass der staatliche Zwangsapparat versagt und selber zur Bedrohung für die Rechte der Privaten wird. Meistens wird es als übergesetzliches Recht verstanden. Es ist jedoch auch denkbar, dass es gesetzlich festgehalten wird, so wie z.B. im [[Grundgesetz (Deutschland)|deutschen Grundgesetz]].
Weitaus problematischer als diese traditionell anerkannten Ausnahmen ist eine andere, aktuelle Erscheinung: Private Sicherheitsfirmen übernehmen in vielen Bereichen zunehmend Aufgaben, die nach dem herkömmlichen Konzept des Gewaltmonopols eigentlich dem Staat vorbehalten sein sollten. Besonders virulent ist das Problem dort, wo private Firmen militärische Aufgaben erfüllen, wie es beispielsweise im Rahmen der Invasion des Iraks durch die USA und ihre Verbündeten ausgedehnt praktiziert wurde.
==Siehe auch==
*[[Gewalt]] - als Begriff der politischen Philosophie
*[[legitimes Machtmonopol]]
==Weblinks==
*[http://www.textlog.de/7321.html Max Weber, ''Wirtschaft und Gesellschaft'', Kap. 1, § 17: Das legitime Gewaltmonopol als konstitutives Element des Staates]
*[http://www.dcaf.ch/publications/Publications%20New/Occasional_Papers/6.pdf Fred Schreier und Marina Caparini, Privatising Security: Law, Practice and Governance of Private Military and Security Companies, Genf 2005] (zu den privaten Sicherheitsfirmen)
[[Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht]]
[[Kategorie:Staatsphilosophie]]
[[Kategorie:Staatsgewalt]]
[[Kategorie:Herrschaftssoziologie]]
Diese Version des Artikels stammt vom 13.05.2006.
Der Inhalt dieser Seite basiert auf dem Artikel
„Gewaltmonopol des Staates“ aus der freien Enzyklop�die
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