Infektionsschutzgesetz
(BGBl. I S. 1305, 1306) |- bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1) || 23. Juni 2006
(Art. 9 Gesetz vom 19. Juni 2006) |- | colspan="2" style="background-color:#ffffff;" |1) Bitte beachten Sie den [[Wikipedia:Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung|Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung]]! |} Damit traten folgende bestehende Gesetze und Verordnungen außer Kraft: #Bundesseuchengesetz #Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten #Laborberichtsverordnung #Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien #Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten #Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Das Infektionsschutzgesetz ist eine [[Bundesrecht (Deutschland)|bundesrechtliche]] Regelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die ursprünglich den Ländern vorbehalten ist. Da gerade bei [[Seuche]]n und [[Infektion]]en Gefahren sehr schnell über Ländergrenzen hinaus entstehen können, erscheint eine bundesrechtliche Regelung sehr sinnvoll. Zugleich nimmt das Infektionsschutzgesetz Anpassungen an [[Gemeinschaftsrecht]] (Abschnitt 11) vor. Wichtige Abschnitte sind die Verhütung (Abschnitt 4) und die Bekämpfung (Abschnitt 5) von [[übertragbare Krankheiten|übertragbaren Krankheiten]] wie auch das hierfür notwendige [[Meldewesen]] (Abschnitt 3). ==Literatur== *Stefan Bales, Hans Georg Baumann, Norbert Schnitzler: ''Infektionsschutzgesetz. Kommentar und Vorschriftensammlung''. Stuttgart 2002, ISBN 3170176137 ==Weblinks== *[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifsg/index.html bundesrecht.juris.de] Gesetzestext *[http://www.rki.de/cln_006/nn_226928/DE/Content/Infekt/IfSG/ifsg__node.html Robert-Koch-Institut] Infektionsschutzgesetz [[Kategorie:Medizinrecht]] [[Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)]] {{Rechtshinweis}}
Diese Version des Artikels stammt vom 11.07.2006.
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