Meineid
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Meineid
53836
17857205
2006-06-14T16:10:40Z
YurikBot
108487
Bot: Ergänze: [[simple:Perjury]]
Ein '''Meineid''' ist das falsche [[Schwur|Schwören]] vor [[Gericht]] oder einer anderen zur Abnahme von [[Eid]]en zuständigen Stelle. Nach deutschem [[Strafrecht]] ist der Meineid ein [[Verbrechen]] gegen die [[Rechtspflege]]. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr [[Freiheitsstrafe]], die Höchststrafe 15 Jahre Freiheitsentzug. Früher wurde dem Meineid Schwörenden als [[Spiegelstrafe]] die [[Zunge]] herausgeschnitten oder die zum Schwören erhobene [[Hand]] abgeschlagen. Der Begriff Meineid leitet sich aus dem [[Althochdeutsch]]en ab, wobei ''"mein"'' nicht als [[Pronomen|Possessivpronomen]] zu verstehen ist, sondern "falsch" bedeutet (meyn [[Althochdeutsche Sprache|ahd.]]: falsch, vgl. engl.: ''mean'').
Der Meineid ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__154.html § 154] [[StGB]]) ist das vorsätzliche Schwören eines falschen [[Eid]]es vor einem [[Gericht]] oder einer Eid abzunehmenden Stelle ([[Richter]]). Inzwischen ist auch der Meineid vor [[Untersuchungsausschuss|Untersuchungsausschüssen]] eines [[Parlament]]s strafbar.
Generell ist jede Aussage vor Gericht zu beeiden, sodass der [[Falschaussage|falsch aussagende]] Zeuge stets Gefahr läuft, in die Strafbarkeit des Meineides zu geraten. Grundsätzlich ist aber jede Falschaussage strafbar: sowohl die uneidliche Falschaussage als auch der [[Fahrlässigkeit|fahrlässige]] [[Falscheid]].
Der [[Versuch]] des Meineides beginnt nicht mit der Falschaussage, sondern mit dem Schwören der [[Eidesformel]].
Die Strafbarkeit begründet sich aus der Sicherheit und dem Vertrauen in die Rechtspflege.
'''Siehe auch:''' [[Eidesstattliche Versicherung]]
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre]]
[[Kategorie:Eid]]
[[da:Mened]]
[[en:Perjury]]
[[he:עדות שקר]]
[[nl:Meineed]]
[[no:Mened]]
[[simple:Perjury]]
[[sv:Mened]]
Diese Version des Artikels stammt vom 09.07.2006.
Der Inhalt dieser Seite basiert auf dem Artikel
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