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Ordnungswidrigkeit




Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite MediaWiki 1.7alpha first-letter Media Spezial Diskussion Benutzer Benutzer Diskussion Wikipedia Wikipedia Diskussion Bild Bild Diskussion MediaWiki MediaWiki Diskussion Vorlage Vorlage Diskussion Hilfe Hilfe Diskussion Kategorie Kategorie Diskussion Portal Portal Diskussion Ordnungswidrigkeit 67968 14757312 2006-03-17T16:07:14Z 62.134.59.2 Bundesrepublik Deutschland: "Eine '''Ordnungswidrigkeit''' ist eine [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrige]] und [[Vorwerfbarkeit|vorwerfbare]] [[Handlung]], die den [[Tatbestand]] eines [[Gesetz]]es verwirklicht, das die [[Ahndung]] mit einer [[Geldbuße]] zulässt" (§ 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - [[OWiG]]). Anders als bei [[Straftat]]en sieht es der [[Gesetzgeber]] als ausreichend an, bei bestimmten Rechtsverstößen nicht mit dem Mittel [[Strafe]] zu reagieren, sondern mit [[Bußgeld]]ern. Das sind zum einen Fälle des [[Ungehorsam]]s gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. [[Meldepflicht]]en), aber auch Tatbestände, die individuelle Rechtsgüter gefährden oder beeinträchtigen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist in den Grundzügen (Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit, Tateinheit und Tatmehrheit) ähnlich gestaltet wie das [[Strafrecht]]. Es ist auch materiell eher dem Strafrecht zuzuordnen und es ist als lex specialis dem Strafrecht als lex generalis untergeodnet. Die früheren leichten Straftaten, die [[Übertretung|Übertretungen]] waren, sind größtenteils in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt worden. Im Strafrecht geblieben sind Vergehen und Verbrechen. Die Verfahrensregelungen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich zum Teil vom Strafprozessrecht. So gilt bei der Verfolgung von Straftaten grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Opportunitätsprinzip: Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde oder der Polizei. Anders als [[Geldstrafe]]n können Bußgelder nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Eine Person, gegen die ein [[Bußgeldverfahren]] betrieben wird, bezeichnet man als [[Betroffener]]. [[Verfolgungsbehörde]] ist die [[Verwaltungsbehörde]]. Es gibt keine bestimmte "Bußgeldbehörde", sondern diese ist je nach Verwaltungsmaterie gesetzlich geregelt. Die Verfolgungsbehörde ermittelt, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Sie wird hier durch die Polizei unterstützt, die insoweit lediglich als Ermittlungsorgan tätig ist, soweit sie nicht selbst als Verfolgungsbehörde bestimmt wurde (Beispiel: Straßenverkehr). Die Verfolgungsbehörde ist in der Regel auch zuständig für die '''Ahndung''' der Ordnungswidrigkeit. Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein [[Bußgeldbescheid]] erlassen wird. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein [[Verwarnungsgeld]] erhoben werden. Geringfügig sind alle Ordnungswidrigkeiten unter 40 €. Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist (regelmäßig innerhalb einer Woche) durch Zahlung akzeptiert wird. Falls die Verwarnung nicht wirksam wird, weil z. B. nicht rechtzeitig oder sonst nicht ordnungsgemäß (z. B. gekürzter Betrag) gezahlt wurde, wird über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit mittels Bußgeldbescheid entschieden. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden. Gegen einen [[Bußgeldbescheid]] existiert der Rechtsbehelf des [[Einspruch]]s. Einspruch kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids erhoben werden. Nimmt die [[Verwaltungsbehörde]] den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die [[Akte]]n nach [[Prüfung]] durch die [[Staatsanwaltschaft]] dem [[Amtsgericht]] zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen mit der [[Rechtsbeschwerde]] das [[Oberlandesgericht]] als nächste [[Instanz (Recht)|Instanz]] angerufen werden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides hat der Beteiligte über einen [[Rechtsbeistand]] ein Anrecht auf [[Akteneinsicht]]. Eine Besonderheit stellt die [[Verkehrsordnungswidrigkeit]] dar, für sie gelten teilweise andere Bestimmungen. Die [[Rechtsnorm]]en über die Ordnungswidrigkeiten definiert sind finden sich in der Regel nicht im [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten]] (OWiG), sondern in der jeweiligen Spezialgesetzen (sog. Nebenstrafrecht). So ist das Nacktbaden in Berlin außerhalb der ausgewiesenen Nacktbadeflächen eine Ordnungswidrigkeit gemäß der Badeordnung des Landes Berlin, oder die Einfuhr von Waren ohne eine nach der Einfuhrliste erforderliche [[Einfuhrgenehmigung]] eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 des [[Außenwirtschaftsgesetz]]es. Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten selbst sind nur solche Tatbestände im speziellen Teil aufgeführt welche nicht in einem anderen Gesetz Platz fanden (z.B. [[Exhibitionismus]]). In der Republik Österreich existiert analog dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ein Verwaltungsstrafrecht, welches durch das Verwaltungsstrafgesetzbuch geregelt wird. ==Siehe auch:== [[Verwaltungsrecht]], [[Verwaltungsstrafe]], [[Entkriminalisierung]] {{Rechtshinweis}} {{Deutschlandlastig}} [[Kategorie:Ordnungswidrigkeitenrecht]] [[en:Misdemeanor]] [[nl:Wanbedrijf]]



Diese Version des Artikels stammt vom 11.04.2006.



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