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Verschwiegenheitspflicht




Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite MediaWiki 1.8alpha first-letter Media Spezial Diskussion Benutzer Benutzer Diskussion Wikipedia Wikipedia Diskussion Bild Bild Diskussion MediaWiki MediaWiki Diskussion Vorlage Vorlage Diskussion Hilfe Hilfe Diskussion Kategorie Kategorie Diskussion Portal Portal Diskussion Verschwiegenheitspflicht 269688 19081835 2006-07-17T15:35:56Z 217.232.114.47 /* Zweck und gesetzliche Grundlagen */ Die '''Verschwiegenheitspflicht''' (auch Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter [[Beruf]]sgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Private (Berufsgeheimnisträger), wie auch [[Amtsträger]] des Staates selbst verpflichtet sind (sog. [[Amtsgeheimnis]]). Im weiteren Sinn ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem [[Datenschutz]] verknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene- und andere Daten, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse unterliegen können. == Zweck und gesetzliche Grundlagen == Die Schweigepflicht im engeren Sinn dient unmittelbar dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs ([[Privatsphäre]]) einer Person, die sich bestimmten Berufsgruppen oder bestimmten staatlichen oder privaten Institutionen anvertraut. Dementsprechend schützt die Schweigepflicht das [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]], welches in Deutschland [[Verfassung|Verfassungsrang]] hat. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] wurde durch ständige Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]s aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des [[Grundgesetz]]es entwickelt und erstmals 1983 im sog. [[Volkszählungsurteil]] formuliert. In Deutschland hat der Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht mit dem stärksten ihm zur Verfügung stehenden Mittel, nämlich der Androhung von Geld oder Freiheitsstrafe im [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html § 203] des [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuches]] geregelt (Verletzung von Privatgeheimnissen). Daneben kann sich eine Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht unmittelbar und mittelbar aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben. So besteht eine Pflicht zur Verschwiegenheit für Arbeitnehmer als Nebenpflicht aus dem [[Arbeitsvertrag]] bezüglich betrieblicher Geheimnisse gemäß § 242 des deutschen [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]]es ([[Treu und Glauben]]). Für Amtsträger z. B. – für deutsche – [[Beamter|Beamte]] besteht die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit aufgrund von § 39 [[Beamtenrechtsrahmengesetz]] (BRRG) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder. Im deutschen [[Sozialrecht]] schützt § 35 [[Sozialgesetzbuch|SGB]] I die so genannten ''Sozialdaten'', das sind die Informationen, die von den Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches über die Versicherten und Leistungsempfänger erhoben werden. Für den Bereich der katholischen Kirche schützt das kirchliche Gesetzbuch [[Codex Iuris Canonici]] (CIC) das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220. Für Mitarbeiter mit Dienstverträgen nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen [[Caritas|Caritasverbands]] (AVR) regelt § 5 AVR die Verschwiegenheitspflicht als besondere Dienstpflicht. [[Standesrecht]]liche Normen für bestimmte Berufsgruppen (''Berufsordnungen'') regeln die Verschwiegenheitspflicht für ihren Bereich, z. B. für deutsche Rechtsanwälte § 43a Abs. 2 [[Bundesrechtsanwaltsordnung]]. Mittelbar dient die Schweigepflicht auch der Funktionsfähigkeit bestimmter Berufe selbst. * Beispiel: Wenn die Beratung z. B. durch einen [[Psychologischer Psychotherapeut|psychologischen Psychotherapeuten]] von einem Vertrauensverhältnis abhängig ist, kann dies nur entstehen, wenn der Patient sich darauf verlassen kann, daß die anvertrauten Informationen nicht unbefugt weitergegeben werden. == Schweigepflichtiger Personenkreis des § 203 StGB== Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind unter anderem die Berufsangehörigen und ihre Berufshelfer (Mitarbeiter) folgender Berufe: * Angehörige heilbehandelnder Berufe, wie [[Arzt|Ärzte]], [[Zahnarzt|Zahnärzte]], [[Apotheker]] oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der ''eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert'' – z. B. [[Krankenpflege|Gesundheits- und Krankenpfleger]], [[Altenpflege|Altenpfleger]] und [[Rettungsassistent]]en) und deren Helfer (also z. B. [[Sanitäter]] und [[Rettungssanitäter]]). * [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] (einschließlich der [[Patentanwalt|Patentanwälte]] oder [[Strafverteidiger|Verteidiger]]) * [[Steuerberater]], [[Notar]]e, * Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie [[Drogenberatung|Berater für Suchtfragen]] in einer staatlich anerkannten [[Beratungsstelle]] * Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten [[Schwangerschaftskonfliktberatung|Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle]], * staatlich anerkannte [[Soziale Arbeit|Sozialarbeiter]] und [[Sozialpädagogen]], * Mitarbeiter eines Unternehmens der privaten [[Versicherungsgesellschaft|Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung]] oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle, * [[Seelsorger]] staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften ([[Beichtgeheimnis]]), * [[Amtsträger]] hinsichtlich ihnen bekannter [[Amtsgeheimnis]]se, * Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem [[Personalvertretung|Personalvertretungsrecht]] wahrnimmt Schweigepflichtig im Sinne des § 203 StGB ist immer der Geheimnisträger persönlich, nicht etwa die Organisation, in der er arbeitet. Die strafrechtliche Schweigepflicht kann nicht durch Weisung von Vorgesetzen aufgehoben oder abgeschwächt werden, weil sich die Weisungsbefugnis eines Arbeitgebers oder Behördenleiters nicht über strafrechtliche Vorschriften hinwegsetzen kann. Aufgrund des [[Analogieverbot|Analogieverbots]] im deutschen Strafrecht kann die Auflistung nicht erweitert werden. Zum Beispiel sind [[Heilpraktiker]] bei den heilbehandelnden Berufen nicht erfasst. Bei den sozial helfenden Berufen sind zum Beispiel [[Diplom-Pädagoge|Diplompädagogen]] und [[Erzieher]] nicht erfasst. Dies bedeutet, daß sich Angehörige dieser Berufsgruppen bei einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht nicht strafbar machen können. Gleichwohl haben auch Angehörige dieser Berufsgruppen die Verschwiegenheitspflicht aufgrund (arbeits-)vertraglicher oder sonstiger Vorschriften zu beachten. == Was fällt unter die Schweigepflicht? == Regelmäßig besteht eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich dessen, was dem Verpflichteten gerade in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder auf andere Weise bekannt wurde. Das betrifft z. B. im medizinischen Bereich ''alle'' personenbezogenen Daten und Tatsachen wie z.B. * die Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis zu einer bestimmten Person bestanden hat, * die Art der Verletzung oder Erkrankung, * der Unfallhergang, Krankheitsverlauf etc., * die Ergebnisse der Untersuchung, die Diagnostik und (Verdachts-)Diagnose, * die durchgeführten Maßnahmen, * alle übrigen Informationen, die dem Helfer während des Behandlungsverhältnisses bekannt wurden (z. B. Wohn- und Lebenssituation, [[Sucht]], sexuelle Vorlieben, Vermögenslage, körperliche [[Hygiene]]). Dies gilt, soweit die Einzelheiten Rückschluss auf eine bestimmte, damit identifizierbare Person zulassen, und auch über den Tod des Patienten/Klienten hinaus. == Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht? == Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem. Das sind z. B. auch Angehörige eines Betroffenen (auch von Minderjährigen, wobei hier Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind), Berufskollegen und Vorgesetzte des Schweigepflichtigen, soweit diese nicht selbst mit der Bearbeitung des konkreten Falles des Betroffenen befasst sind, die eigenen Freunde und Familienangehörige des Verpflichteten, die [[Medien]] und abhängig von gesetzlichen Regelungen: [[Polizei]], [[Staatsanwalt]]schaft und [[Gericht]]. Mit der Verschwiegenheitspflicht geht in vielen Fällen ein Recht zur [[Zeugnisverweigerungsrecht|Zeugnisverweigerung]] vor [[Gericht]] einher, auf das sich die Verpflichteten berufen können (in Deutschland z. B. § 53 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] im Strafverfahren oder § 383 [[ZPO]] im Zivilverfahren). == Wann darf oder muss dennoch Auskunft gegeben werden? == Wenn... * ...das ausdrückliche Einverständnis des Betroffenen vorliegt :Beispiel: Im Behandlungsvertrag, der mit dem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen wurde, willigt der Patient ein, dass personenbezogene Daten zu Abrechnungszwecken weitergegeben werden dürfen. * ...[[Konkludentes Handeln|konkludente]] (stillschweigende oder mutmaßliche) Einwilligung vorliegt :Beispiele: Der [[Rettungsdienst]] findet einen [[Bewusstlosigkeit|bewusstlosen]] Patienten auf, der mutmaßlich Opfer eines Raubüberfalls wurde. Die Polizei kann verständigt werden. :Im Rahmen der Dienstübergabe im Krankenhaus werden Patientendaten an die Ärzte und das Pflegepersonal im Folgedienst weitergegeben. * ...gesetzliche Auskunftspflicht besteht, z. B. gegenüber den Sozialleistungsträgern oder gemäß [[Infektionsschutzgesetz]] :Beispiele: Krankenhäuser müssen der gesetzlichen Krankenkasse bestimmte personenbezogene Daten eines Patienten mitteilen (§ 301 SGB V). Gegenüber dem [[Medizinischer Dienst der Krankenversicherung|Medizinischen Dienst der Krankenversicherung]] bestehen weiter gehende Offenbarungspflichten. :Mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II wird die Agentur für Arbeit ermächtigt, Bankauskünfte einzuholen, die betreffenden Banken werden insoweit vom Bankgeheimnis entbunden (§ 60 SGB II). * ...''rechtfertigender [[Notstand]]'' gemäß § 34 StGB vorliegt. :Wenn ein höherwertiges [[Rechtsgut]] gegenwärtig konkret gefährdet ist (z. B. Gesundheit oder Leben Dritter, bei schweren Straftaten konkrete Wiederholungsgefahr), ist der Bruch der Schweigepflicht nicht rechtswidrig. Eine Offenbarung des anvertrauten Geheimnisses ist nur zulässig, wenn eine Abwägung ergibt, daß der Bruch des Geheimnisses angemessen und geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden UND das zu schützende Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut (Vertrauensbruch!) wesentlich überwiegt. Dabei überwiegt das bloße Strafverfolgungsinteresse des [[Staat]]es das Datenschutzinteresse des Betroffenen i. d. R. nicht. Es besteht nach § 34 StGB im allgemeinen keine Offenbarungspflicht, sondern nur eine Offenbarungsbefugnis. Ausnahmsweise kann dennoch eine Offenbarungspflicht bestehen, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Menschen akut und unmittelbar gefährdet ist und eine Offenbarung weiteren Schaden verhindern kann. :Beispiel: Die Bezirkssozialarbeiterin eines Jugendamtes stellt bei einem Hausbesuch eine lebensgefährliche [[Vernachlässigung]] bei einem Kind fest. Die Eltern des Kindes sind wegen einer akuten Drogenintoxikation nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern. * ...eine [[Nichtanzeige geplanter Straftaten|Straftat geplant wird]], die nach § 138 StGB anzeigepflichtig ist. :In diesem Fall besteht eine Offenbarungspflicht (Ausnahmen siehe § 139 StGB). :Beispiel: wenn der [[Arzt]] während der Behandlung eines Patienten Erkenntnisse über eine zukünftige Gefährdung anderer Personen erhält, weil der Patient z. B. einen [[Mord]] ankündigt, muss er diese Erkenntnis weitergeben. == Sanktionen == Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist unter den Voraussetzungen des § 203 StGB strafbar, mit Androhung von Geldstrafe oder [[Haft]] bis zu einem Jahr. Das Berufsrecht bestimmter Berufe droht in bestimmten Fällen mit dem [[Berufsverbot|Verbot der Berufsausübung]], z. B. in § 3 Abs. 3 des [[Psychotherapeutengesetz]]. Dazu kommen die standesrechtlichen Sanktionen, etwa Geldbußen. Die Verletzung von Vertragspflichten z. B. aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung führen. Möglicherweise kann der Geschädigte [[Schadenersatz]]ansprüche geltend machen. == Historisches == Bereits der [[Eid des Hippokrates]] enthält die Selbstverpflichtung: „''Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.''“ Im [[Antike|antiken]] [[Römisches Reich|Rom]] hängte man bei Zusammenkünften eine [[Rose]] an die Decke und erinnerte damit die Anwesenden an die Pflicht zur Verschwiegenheit. Die in heutigen [[Beichtstuhl|Beichtstühlen]] geschnitzte Rose diente dem gleichen Zweck.: „sub rosa dictum“ – unter der Rose gesagt, das muss geheim bleiben. == Siehe auch == * [[Beichtgeheimnis]] * [[Datenschutz]] * [[Geheimnis]] * [[Non-Disclosure Agreement]] (NDA) * [[Selbstdatenschutz]] == Literatur == Parzeller M, et al.: Die ärztliche Schweigepflicht. Deutsches Ärzteblatt 102 (4. Februar 2005), B237-245 Weber M, Böhm U, Kleemann WJ (2005) Aufklärung, Einwilligung und Schweigepflicht: Allgemeine und spezielle pädiatrische Aspekte. Kinder- und Jugendmedizin 5: 254-258 == Weblinks == * {{Gesetz-D|§|203|StGB}} * [http://th-h.de/infos/jura/schweigepflicht.php FAQ von de.etc.notfallrettung], in der vor allem für notfallmedizinische Einsatzkräfte die Schweigepflicht und Sonderfälle ausführlich behandelt werden * [http://www.datenschutz.de Das Virtuelle Datenschutzbüro] Umfassende Informationen, News und Literaturhinweise zu Fragen der Verschwiegenheit * [http://w210.ub.uni-tuebingen.de/dbt/volltexte/2003/827/pdf/complete.pdf Die Bedeutung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB für private Krankenversicherer] PDF 1,4 MB. Dissertation, die das [[Rechtsgut]] des § 203 StGB darstellt und sich insbesondere mit der innerorganisatorischen Schweigepflicht (hier der privaten Krankenversicherung) befasst. {{Rechtshinweis}} {{Deutschlandlastig}} [[Kategorie:Verhaltenskodex]] [[Kategorie:Wirtschaftsethik]] [[Kategorie:Medizinethik]] [[Kategorie:Datenschutz]] [[Kategorie:Rettungsdienst]] [[Kategorie:Medizinrecht]]



Diese Version des Artikels stammt vom 17.07.2006.



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