Versicherungspflicht
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Versicherungspflicht
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13756476
2006-02-16T13:09:21Z
Thorbjoern
42378
/* Wer fällt unter die Versicherungspflicht? */
Die '''Versicherungspflicht''' im Sinne der deutschen Sozialversicherung bezeichnet den im [[Sozialgesetzbuch]] (SGB) normierten grundsätzlichen Versicherungszwang und das Zustandekommen der Versicherung von Gesetzes wegen. Entsprechende Regelungen gibt es für alle Zweige der [[Sozialversicherung]]. Ein Versicherungsvertrag oder eine besondere Entscheidung des zuständigen [[Versicherungsträgers]] ist für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich. Sie entsteht in der Regel unabhängig von einer Anmeldung oder von der Beitragszahlung (Ausnahme: [[Künstlersozialversicherung]]). Um Leistungen in der [[Rentenversicherung]] in Anspruch nehmen zu können, müssen Beiträge gezahlt worden sein. In den anderen Versicherungszweigen genügt lediglich die Mitgliedschaft als Anspruchsvoraussetzung, die u.a. durch die Versicherungspflicht entsteht.
'''Rechtsgrundlagen der Versicherungspflicht:'''
''Krankenversicherung § 5 SGB V; Pflegeversicherung §§ 20 f. SGB XI; Rentenversicherung §§ 1 f. SGB VI;'' ''Arbeitslosenversicherung § 25 ff. SGB III; Unfallversicherung § 2 SGB VII''
== Wer fällt unter die Versicherungspflicht? ==
Zu den versicherungspflichtigen Personen zählen grundsätzlich:
* alle Beschäftigten (Arbeitnehmer), Auszubildenden, Praktikanten, [[Rentner]], Studenten, selbstständigen Landwirte und [[Künstler]],
* bestimmte [[Behinderter|behinderte Menschen]] und
* Bezieher von [[Arbeitslosengeld]] I oder II, [[Übergangsgeld]] oder bestimmter anderer [[Entgeltersatzleistungen]].
Der Kreis der pflichtversicherten Personen erweitert sich in der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] auf:
* Kinder während des Besuchs von Kindergärten,
* Schüler während des Besuchs von allgemein bildenden Schulen,
* Studierende während des Besuchs von [[Hochschulen]],
* Pflegepersonen,
* Helfer beim Bau eines steuerbegünstigten oder öffentlich geförderten Familienheimes,
* Hilfeleistende bei Verkehrsunfällen,
* Lebensretter,
* [[Entwicklungshelfer]],
* Gefangene,
* [[Rehabilitation|Rehabilitanden]],
* [[Blutspende]]r sowie
* bestimmte ehrenamtlich Tätige und
* einige [[Selbstständige]] usw. Die Versicherungspflichtigen stellen damit den größten Personenkreis in der deutschen Sozialversicherung.
Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht, dann tritt diese Kraft Gesetzes ein. Sie beginnt damit um 0.00 Uhr des Tages, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Eine meist erforderliche Anmeldung durch bspw. den Arbeitgeber hat nur formellen Charakter und keine Bedeutung für die Versicherungspflicht.
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im jeweiligen Sozialgesetzbuch im Anschluss an die Regelungen zur Versicherungspflicht ausdrücklich geregelt.
==Siehe auch==
*[[Versicherungsfreiheit]]
[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]]
[[Kategorie:Versicherungswesen]]
Diese Version des Artikels stammt vom 02.04.2006.
Der Inhalt dieser Seite basiert auf dem Artikel
„Versicherungspflicht“ aus der freien Enzyklop�die
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