Widmung (Recht)
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Widmung (Recht)
712298
10790537
2005-11-13T21:54:39Z
C.Löser
45942
Als '''Widmung''' bezeichnet man einen [[Hoheitsakt]] (typischerweise ein [[Verwaltungsakt]], eine [[Satzung]] oder ein [[Gesetz]]), durch den eine Sache zu einer [[Recht der öffentlichen Sachen|öffentlichen Sache]] wird.
Mit ihr wird gleichzeitig ein öffentlicher Zweck ([[Gemeingebrauch]]) festgelegt.
Die Widmung und damit die Zweckbestimmung kann auch nachträglich geändert werden; die Aufhebung bezeichnet man als [[Entwidmung]], im [[Straßen- und Wegerecht]] als Einziehung.
''Siehe auch:'' [[Verkehrsgrund]]
{{Rechtshinweis}}
{{stub}}
[[Kategorie:Recht der öffentlichen Sachen]]
Diese Version des Artikels stammt vom 19.02.2006.
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„Widmung (Recht)“ aus der freien Enzyklop�die
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