Zwangsvollstreckung
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Zwangsvollstreckung
32146
15548121
2006-04-11T05:35:11Z
Andrsvoss
4647
/* Deutschland */ form
Die '''Zwangsvollstreckung''' ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der mit einem [[Vollstreckungstitel]] titulierten [[Anspruch|Ansprüche]] des [[Gläubiger]]s gegen den [[Schuldner]].
Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten [[Rechtsordnung]]en auf Grund des [[Gewaltmonopol des Staates|staatlichen Gewaltmonopols]] nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten [[Selbsthilfe (Recht)|Selbsthilfe]] zulässig. In der Regel ist sie [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrig]] ([[Selbstjustiz]]).
Zu unterscheiden von der hier beschriebenen Einzelzwangsvollstreckung ist die Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners, letztere der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines [[Insolvenzverfahren]]s.
Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die zwischen der [[privatrecht]]lichen Zwangsvollstreckung, mit der privatrechtliche Forderungen durchgesetzt werden, und der Vollstreckung im [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]] ([[Verwaltungsvollstreckung]]). Die [[Strafvollstreckung]] wird nicht als Zwangsvollstreckung bezeichnet.
== Deutschland ==
Voraussetzung der ''privatrechtlichen Einzelzwangsvollstreckung'' ist für den Gläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner [[Zustellung|zugestellt]] und der in der Regel mit einer [[Vollstreckungsklausel]] versehen sein muss. Aus welchen Titeln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist im wesentlichen in der [[Zivilprozessordnung]] geregelt: Neben [[Urteil|Endurteilen]] ({{Zitat-dej|§|704|ZPO}} [[Zivilprozessordnung]]) sind dies die in {{Zitat-dej|§|794|ZPO}} ZPO aufgeführten Titel, also etwa ein [[Vergleich]], ein [[Vollstreckungsbescheid]], ein [[Kostenfestsetzungsbeschluss]] oder eine [[notar]]ielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft.
Zuständige [[Vollstreckungsorgan]]e sind dabei:
* der [[Gerichtsvollzieher]] zur Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen und wegen Herausgabeansprüchen (§§ 808 ff., 883 ff. ZPO). Seit 1. Januar 1999 auch zuständig für das Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807,899 ff ZPO
* das [[Amtsgericht]] als [[Vollstreckungsgericht]] zur Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie für die [[Zwangsversteigerung]] und [[Zwangsverwaltung]] von Grundstücken;
* das [[Grundbuchamt]] zur Eintragung einer [[Zwangshypothek]];
* für manche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren auch das Prozessgericht.
Für die ''öffentlich-rechtliche Beitreibung'' einer Geldforderung, etwa einer [[Steuer]]forderung oder Erschließungsbeitragsforderung einer Gemeinde, genügt als Vollstreckungstitel ein [[Bescheid]], der nach Mahnung von der jeweiligen [[Behörde]] für vollstreckbar erklärt wurde. Im Unterschied zur privatrechtlichen Vollstreckung können sich die öffentlich-rechtlich Gläubiger durch „Bescheidung“ ihre Titel selbst schaffen. Durch Verweisung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen – wie [[Abgabenordnung]] und [[Verwaltungsverfahrensgesetz]] – auf die Beitreibungsvorschriften der Zivilprozessordnung gestaltet sich die praktische Durchführung der öffentlich-rechtlichen Beitreibung wie die privatrechtliche Zwangsvollstreckung.
Vollstreckungsorgan ist dabei auch die Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde mit ihren Innendienst- und Vollziehungsbeamten.
== Schweiz ==
Die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, die sich stark von der deutschen unterscheidet, ist unter [[Betreibung]] beschrieben.
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Zwangsvollstreckung}}
{{Wikibooks|Die Zwangsvollstreckung in Forderungen}}
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht|!]]
[[Kategorie:Insolvenzrecht]]
[[en:Foreclosure]]
Diese Version des Artikels stammt vom 12.04.2006.
Der Inhalt dieser Seite basiert auf dem Artikel
„Zwangsvollstreckung“ aus der freien Enzyklop�die
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